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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.12.2025
§ 16 - Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (StiftPKG)
G. v. 28.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 101
Geltung ab 01.12.2025; FNA: 224-34 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.12.2025; FNA: 224-34 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 16 Auskunfts- und Einsichtsrechte
1Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde und der Vorstand der Stiftung sind berechtigt, von allen öffentlichen Stellen, die seit dem 9. Mai 1945 mit der Verwaltung des unter die Vorschriften des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung fallenden Eigentums oder sonstiger Vermögensrechte befasst waren, Auskunft zu verlangen und Einsicht in die Akten und Unterlagen zu nehmen. 2Das gleiche Recht hat der Bundesrechnungshof.
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