Start
>
StrlSchG
>
§ 16
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 16 - Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017
BGBl. I S. 1966
(
Nr. 42
); zuletzt geändert durch
Artikel 4
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe
Artikel 32
; FNA: 751-24
Kernenergie
16 weitere Fassungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 271 Vorschriften zitiert
Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
Kapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
Abschnitt 2 Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
§ 15
←
→
§ 17
§ 16 Erforderliche Unterlagen
§ 16 wird in
1 Vorschrift zitiert
Einem Genehmigungsantrag für eine Tätigkeit nach
§ 12 Absatz 1
sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Unterlagen nach
Anlage 2
, beizufügen.
§ 15
←
→
§ 17
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 16 StrlSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 StrlSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrlSchG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 2 StrlSchG (zu § 16, § 25 Absatz 2, § 40 Absatz 4, § 46 Absatz 1) Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen
(vom 26.05.2021)
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in StrlSchG
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/16_StrlSchG_Strahlenschutzgesetz.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed