§ 16 Anerkennung von Emissionsberechtigungen
Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der
Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurden, stehen nach Maßgabe der Vorgaben einer nach Artikel 19 Absatz 3 und 4 der
Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission Berechtigungen gleich.
Frühere Fassungen von § 16 TEHG
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interne Verweise§ 28 TEHG Verordnungsermächtigungen (vom 25.01.2019) ... von Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, nach § 16 und 3. Einzelheiten zur Einrichtung und Führung eines Emissionshandelsregisters ...
§ 34 TEHG Übergangsregelung für Anlagenbetreiber (vom 25.01.2019) ... im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ...
Zitat in folgenden NormenEmissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)
V. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2431
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37
Artikel 1 TEHFG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu § 10 bis § 20 werden wie folgt gefasst: „§ 10 (weggefallen) ... Berechtigungen § 15 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen § 16 Anerkennung von Emissionsberechtigungen § 17 Emissionshandelsregister ... die Luftverkehrsberechtigungen jeweils bis zum 28. Februar eines Jahres aus." 14. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Anerkennung von Emissionsberechtigungen ... eines Jahres aus." 14. § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Anerkennung von Emissionsberechtigungen Emissionsberechtigungen, die von ... durch das Wort „Emissionsberechtigungen" und wird die Angabe „ § 16 Absatz 3" durch die Angabe „§ 16" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 ... und wird die Angabe „§ 16 Absatz 3" durch die Angabe „ § 16 " ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 5" durch ... im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt ... Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
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