Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16 - Tierschutzgesetz (TierSchG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.05.2006 BGBl. I S. 1206, 1313; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 7833-3 Tierschutz
|

§ 16



(1) 1Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,

2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,

3.
Einrichtungen, in denen

a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder

b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,

4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,

5.
Einrichtungen und Betriebe,

a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,

b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,

6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,

7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,

8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.

2Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. 3Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. 4Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. 5Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. 6Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. 7Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. 8Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) 1Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. 2In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,

2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,

3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) 1Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,

2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,

b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen

betreten besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,

3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,

4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,

5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.

2Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. 3Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. 4Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) 1Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder

2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,

hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. 2Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. 3Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. 2Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,

2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,

3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und

4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen

regeln. 3Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) 1Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. 2Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. 3Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. 4In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,

2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,

3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,

4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,

5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und

6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.

5Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) 1Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. 2Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. 3Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. 4Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. 5Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) 1Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluß einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. 2Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.





 

Frühere Fassungen von § 16 Tierschutzgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 105 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren
vom 18.06.2021 BGBl. I S. 1828
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 101 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 05.08.2014Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes
vom 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
aktuell vorher 13.07.2013 (06.11.2013)Berichtigung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
vom 04.11.2013 BGBl. I S. 3911
aktuell vorher 13.07.2013Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2182
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 20 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 22.07.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1950
aktuell vorher 22.12.2007 (25.01.2008)Berichtigung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
vom 22.01.2008 BGBl. I S. 47
aktuell vorher 22.12.2007Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
vom 18.12.2007 BGBl. I S. 3001
aktuellvor 22.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 Tierschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 TierSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 TierSchG (vom 01.01.2024)
... 11b Absatz 4 Nummer 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen ... § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet, 25a. entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,  ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder ... richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt ... nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 , zuwiderhandelt oder 27. (aufgehoben). (2) Ordnungswidrig handelt auch, ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Versuchstiermeldeverordnung
Artikel 1 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Zirkusregisterverordnung (ZirkRegV)
V. v. 06.03.2008 BGBl. I S. 376; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Sonstige
Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223
 
Zitat in folgenden Normen

Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG)
G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2394; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 3 TierErzHaVerbG Pelztiere (vom 01.09.2017)
... Auf die Haltung von Pelztieren im Sinne des Absatzes 2 sind § 11 Absatz 5, 7 und 8, § 16 Absatz 1 Satz 2 und 5 und § 16a des Tierschutzgesetzes anzuwenden. In Rechtsverordnungen nach § 11 ... Tierschutzgesetzes anzuwenden. In Rechtsverordnungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 16 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes können auch Regelungen hinsichtlich der nach Absatz 1 erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ...

Zirkusregisterverordnung (ZirkRegV)
V. v. 06.03.2008 BGBl. I S. 376; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
§ 2 ZirkRegV Begriffsbestimmungen (vom 18.12.2013)
... Behörde; 2. kontrollierende Behörde: die für die Kontrolle nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes zuständige Behörde.  ...
§ 4 ZirkRegV Datenverwendung (vom 18.12.2013)
... der die Erlaubnis erteilenden Behörde, 4. Ergebnis der Kontrolle nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes mit Namen und Anschrift der verantwortlichen Person im Sinne ... die von ihr nach Absatz 1 gespeicherten Daten an andere für die Aufsicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes zuständige Behörden, soweit diese zum Zwecke der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
B. v. 04.11.2013 BGBl. I S. 3911
Berichtigung 3. TierSchGÄndGBer
... ist wie folgt zu berichtigen: 1. In Artikel 1 Nummer 29 ist der geänderte § 16 wie folgt zu berichtigen: a) In Buchstabe b ist in dem neu gefassten Absatz 1a die ...

Berichtigung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
B. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 47
Berichtigung 1. TierSchGÄndGBer
... zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001) ist § 16 Abs. 6 des Tierschutzgesetzes wie folgt zu berichtigen: 1. In Satz 3 sind die ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2182, 3911
Artikel 1 3. TierSchGÄndG (vom 13.07.2013)
... Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, zu regeln." 29. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... „(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und § 16 Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel ... ermächtigen, und des § 11 Absatz 5 sind die §§ 3, 4, 6 bis 11a, 15 bis 16a und 17 bis 19 erst ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die ... ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 3, 4, 6 bis 11a, 15 bis 16a und 17 bis 19 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.  ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3001, 2008 S. 47
Artikel 1 1. TierSchGÄndG (vom 22.12.2007)
...  16 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), ... 2 Nr. 2, 2. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und des Inhabers des ...

Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes
G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 RiFlEtikettGuaÄndG Änderung des Tierschutzgesetzes
... für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a wird im einleitenden Satzteil die Angabe ... geändert: a) In Absatz 1a wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 16 Absatz 1 Nummer 6" durch die Wörter „nach Absatz 1 Nummer 6" ersetzt. ... 1 Nummer 6" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.  ...

Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren
G. v. 18.06.2021 BGBl. I S. 1828
Artikel 1 TierSchGVTÄndG Änderung des Tierschutzgesetzes
... in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen." 11. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16 , 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des ...

Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 2 FuttMuTierSchRÄndG Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
... (4) Auf die Haltung von Pelztieren im Sinne des Absatzes 2 sind § 11 Absatz 5, 7 und 8, § 16 Absatz 1 Satz 2 und 5 und § 16a des Tierschutzgesetzes anzuwenden. In Rechtsverordnungen nach § 11 Absatz 2 ... 16a des Tierschutzgesetzes anzuwenden. In Rechtsverordnungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 16 Absatz 5 des Tierschutzgesetzes können auch Regelungen hinsichtlich der nach Absatz 1 ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 20 BMELV-EUAnpG Änderung des Tierschutzgesetzes
... durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt. 5. In § 16 Absatz 3 Satz 1 werden a) die Wörter „Kommission der Europäischen ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 105 MoPeG Änderung des Tierschutzgesetzes
...  § 16 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 101 2. DSAnpUG-EU Änderung des Tierschutzgesetzes
... § 16 Absatz 6 Satz 5 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1950
Artikel 1 2. TierSchGÄndG
... 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4" ersetzt. 3. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) in Nummer 7 der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2758; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Eingangsformel TierSchNutztV
... (BGBl. I S. 127) auf Grund - des § 2a Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 und des § 16 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 und § 21a ...

Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
V. v. 03.03.1997 BGBl. I S. 405; aufgehoben durch § 18 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
Eingangsformel TierSchlV
... sowie - des § 2a Abs. 1, des § 4b, des § 16 Abs. 5 Nr. 4 sowie des § 21b des Tierschutzgesetzes jeweils in Verbindung mit ...