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§ 16 - Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV)
§ 16 Anpassung des Untersuchungsprogramms; weitere Untersuchungen
§ 16 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Jahren, erstmals zum 12. Mai 2027, auf Grundlage der Dokumentation nach § 12 das Untersuchungsprogramm nach § 9 und passt dieses im erforderlichen Umfang nach Anhörung des Betreibers an.
(2) 1Wenn bei der Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder aufgrund vorliegender Daten zu gemessenen Konzentrationen oder zu erkennbar gewordenen Trends festgestellt wird, dass bestimmte Parameter im Trinkwassereinzugsgebiet nicht mehr untersuchungsrelevant sind, so streicht die zuständige Behörde diese Parameter aus dem Untersuchungsprogramm. 2Wenn keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit im Hinblick auf bestimmte Parameter vorliegen, kann die zuständige Behörde
- 1.
- die Untersuchungsintervalle für bestimmte Parameter verlängern und
- 2.
- bestimmte Parameter aus dem Untersuchungsprogramm streichen.
(3) Sofern es zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Wasserbeschaffenheit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde jederzeit
- 1.
- die Untersuchungsintervalle für bestimmte Parameter verkürzen und
- 2.
- weitere Parameter in das Untersuchungsprogramm aufnehmen.
(4) 1Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde auf Nachfrage innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist in elektronischer Form über die Ergebnisse der Untersuchungen nach dem angepassten Untersuchungsprogramm im vorangegangenen Kalenderjahr. 2Die zuständige Behörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass hierfür einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.
(5) Werden nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 bestimmte Parameter aus dem Untersuchungsprogramm gestrichen oder Untersuchungsintervalle verlängert, ohne dass eine Risikobewertung vorgenommen wurde, so stellt die zuständige Behörde im Rahmen der Überprüfung der Risikomanagementmaßnahmen nach § 15 Absatz 4 Satz 1, soweit erforderlich, eine geeignete behördliche Überwachung der betroffenen Parameter sicher.
(6) Die zuständige Behörde kann den Verursacher oder den möglichen Verursacher von Gewässerbelastungen oder den Betreiber verpflichten, über das Untersuchungsprogramm nach § 9 oder das nach den Absätzen 1, 2 oder 3 angepasste Untersuchungsprogramm hinaus Untersuchungen durchzuführen, wenn Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit vorliegen.
Zitierungen von § 16 TrinkwEGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 TrinkwEGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrinkwEGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TrinkwEGV Risikobasierter Ansatz für Trinkwassereinzugsgebiete; Ausnahmen
... dieser Stoffe und Verbindungen im betreffenden Trinkwassereinzugsgebiet wahrscheinlich ist; § 16 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass es keiner Dokumentation nach § 12 ...
§ 8 TrinkwEGV Untersuchungen auf relevante Parameter
... Der Betreiber hat nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 9 und 16 im Trinkwassereinzugsgebiet Untersuchungen des Grundwassers, des Oberflächenwassers oder von ...
§ 11 TrinkwEGV Akkreditierte Untersuchungsstellen
... Oberflächenwassers sowie des Rohwassers nach den §§ 8 und 9, auch in Verbindung mit § 16 , dürfen nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die als Prüflaboratorien ...
§ 12 TrinkwEGV Dokumentation über die Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets
... 4. einen Vorschlag, ob und gegebenenfalls wie das Untersuchungsprogramm nach § 16 Absatz 1 bis 3 angepasst werden sollte, und 5. Angaben zu vom Betreiber bereits durchgeführten ... der Untersuchungen nach den §§ 8 und 9 das von der zuständigen Behörde nach § 16 angepasste Untersuchungsprogramm und die hierauf beruhenden Untersuchungen, die durchgeführt ...
§ 19 TrinkwEGV Berichtspflichten der Behörden
... der Ergebnisse der Untersuchungen nach den §§ 8 und 9, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 1 bis 3 , in den Trinkwassereinzugsgebieten, 3. eine Zusammenfassung der ...
§ 20 TrinkwEGV Ordnungswidrigkeiten
... vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 4 Satz 2 oder § 16 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine ...
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