(1) Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1880 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Betreuer die Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen.
(3)
1Die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden.
2§ 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.