(1)
1Verbote nach
§ 3 Abs. 1 oder Verfügungen nach
§ 8 Abs. 2 Satz 1 gegen Vereinigungen, die den Schutz des Übereinkommens Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 2072) genießen, werden erst wirksam, wenn das Gericht ihre Rechtmäßigkeit bestätigt hat.
2§ 3 Abs. 4 und
§ 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 sind nicht anzuwenden.
(3) Versagt das Gericht die Bestätigung, so hebt es in dem Urteil zugleich das Verbot oder die Verfügung auf.
(4)
1Auf Antrag der Verbotsbehörde kann das Gericht die nötigen einstweiligen Anordnungen treffen, insbesondere die Beschlagnahme des Vereinsvermögens verfügen.
2Betätigungsverbote und Beschlagnahmeanordnungen hat das Gericht entsprechend
§ 3 Abs. 4 Satz 2 bekanntzumachen.
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
V. v. 28.07.1966 BGBl. I S. 457; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 22.08.2002 BGBl. I S. 3390