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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 16 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 16 Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen
§ 16 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so dürfen wegen desselben Sachverhalts
- 1.
- einfache Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des Disziplinararrests und des strengen Disziplinararrests nicht verhängt werden,
- 2.
- Disziplinararrest, strenger Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden,
- a)
- wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten, oder
- b)
- wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt worden ist.
(2) 1Bei der Verhängung von Disziplinararrest oder strengem Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsentziehung anzurechnen. 2Die Dauer des Disziplinararrests oder des strengen Disziplinararrests darf zusammen mit der anderen Freiheitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen.
(3) 1Wird die Soldatin oder der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme nur verhängt werden oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen. 2Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist der Soldatin oder dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihr oder ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird.
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Zitierungen von § 16 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 WDO Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei nachträglichem Straf- oder Bußgeldverfahren
... ihre Verhängung nach Abschluss des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens gegen § 16 Absatz 1 verstoßen würde. Die Aufhebung eines Disziplinararrests oder eines strengen ...
§ 46 WDO Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme aus anderen Gründen
... sie oder er der Auffassung ist, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht angebracht oder nach § 16 Absatz 1 nicht zulässig war, oder wenn ihre Verhängung nach Abschluss des Strafverfahrens oder ... ihre Verhängung nach Abschluss des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens gegen § 16 Absatz 1 verstoßen würde. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen ...
§ 60 WDO Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen
... Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang der Soldatin oder des Soldaten haben wird; § 16 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf ...
§ 95 WDO Vorermittlungen
... nicht mehr verhängt werden, weil der Verhängung ein Verbot nach § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 2 entgegensteht oder weil es sich um eine frühere Soldatin oder einen ...
§ 101 WDO Einstellung
... oder Kürzung des Ruhegehalts zu erwarten ist, diese Disziplinarmaßnahmen aber nach § 16 nicht verhängt werden dürfen oder 4. ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder ...
§ 110 WDO Entscheidung des Truppendienstgerichts
... ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung der ...
§ 132 WDO Voraussetzungen und Zuständigkeit
... ihre Verhängung nach Abschluss des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens gegen § 16 Absatz 1 verstoßen würde. Die Aufhebung einer der in § 16 Absatz 1 Nummer 2 ... gegen § 16 Absatz 1 verstoßen würde. Die Aufhebung einer der in § 16 Absatz 1 Nummer 2 genannten Disziplinarmaßnahmen unterbleibt, wenn die Voraussetzungen für eine ...
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