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§ 16 - Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
neugefasst durch B. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 10.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 306
Geltung ab 20.03.1951; FNA: 403-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 20.03.1951; FNA: 403-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 16 Nutzungen und Kosten
(1) 1Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. 2Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. 3Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) 1Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. 2Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
Text in der Fassung des Artikels 1 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) G. v. 16. Oktober 2020 BGBl. I S. 2187 m.W.v. 1. Dezember 2020
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Frühere Fassungen von § 16 WEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2020 | Artikel 1 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom 16.10.2020 BGBl. I S. 2187 |
aktuell vorher | 01.07.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007 BGBl. I S. 370 |
aktuell | vor 01.07.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 WEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 WEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9a WEG Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (vom 01.01.2024)
... haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils ( § 16 Absatz 1 Satz 2 ) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner ...
§ 21 WEG Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen (vom 01.12.2020)
... die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile ( § 16 Absatz 1 Satz 2 ) zu tragen, 1. die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der ... eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1 . (3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten ... die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile ( § 16 Absatz 1 Satz 2 ) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1. ... (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1 . (4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ...
Zitat in folgenden Normen
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
§ 71n GEG Verfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (vom 01.01.2024)
... Nutzungseinheiten daran angeschlossen werden, einen angemessenen Ausgleich zu leisten. § 16 Absatz 2 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (8) Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend für ...
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
§ 10 ZVG (vom 01.12.2020)
... zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2 , § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich ...
§ 156 ZVG (vom 01.12.2020)
... zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2 , § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 1 GEGuaÄndG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... Nutzungseinheiten daran angeschlossen werden, einen angemessenen Ausgleich zu leisten. § 16 Absatz 2 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (8) Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend für ...
Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 1 WEGuaÄndG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
... haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die ... Für diesen Nachweis ist § 26 Abs. 3 entsprechend anzuwenden." 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 ...
Artikel 2 WEGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
... den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, ... den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, ...
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 1 WEMoG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
... haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils ( § 16 Absatz 1 Satz 2 ) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner ... 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend." 16. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 16 Nutzungen und Kosten". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) ... die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile ( § 16 Absatz 1 Satz 2 ) zu tragen, 1. die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der ... sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1 . (3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen ... die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile ( § 16 Absatz 1 Satz 2 ) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1. (4) Ein ... Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1 . (4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann ...
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