§ 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen sowie der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung (Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie durch eine Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung glaubhaft machen, dass sie diese Waffen zur Pflege des Brauchtums benötigen.
(2) Für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, kann für die Dauer von fünf Jahren die Ausnahmebewilligung zum Führen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen sowie von sonstigen zur Brauchtumspflege benötigten Waffen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 einem verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung unter den Voraussetzungen des
§ 42 Abs. 2 erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die erforderliche Sorgfalt beachtet wird.
(3) 1Die Erlaubnis zum Schießen mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen außerhalb von Schießstätten mit Kartuschenmunition bei Veranstaltungen nach Absatz 2 kann für die Dauer von fünf Jahren einem verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung erteilt werden. 2Sie ist zu versagen, wenn
- 1.
- in dessen Person eine Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht vorliegt,
- 2.
- die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht gewährleistet ist,
- 3.
- Gefahren oder erhebliche Nachteile für Einzelne oder die Allgemeinheit zu befürchten sind und nicht durch Auflagen verhindert werden können oder
- 4.
- kein Haftpflichtversicherungsschutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 nachgewiesen ist.
3Die Erlaubnis nach Satz 1 kann mit der Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 verbunden werden.
(4)
1Brauchtumsschützen dürfen in den Fällen der Absätze 2 und 3 oder bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach
§ 42 Abs. 2 die Schusswaffen ohne Erlaubnis führen und damit schießen.
2Sie dürfen die zur Pflege des Brauchtums benötigten Schusswaffen auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 oder nach
§ 42 Abs. 2 erteilt wurde, ohne Erlaubnis führen.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Anlage BMIBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 18.09.2021) ... in Verbindung mit § 14 WaffG, - Brauchtumsschützen, in Verbindung mit § 16 WaffG , - gefährdete Personen, in Verbindung mit § 19 WaffG oder - Erben, in ... Schießen außerhalb von Schießstätten zur Brauchtumspflege nach § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand ... 14.3 für das Führen von Waffen zur Brauchtumspflege nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand ...
Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Waffenregistergesetz (WaffRG)
Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184
§ 2 WaffRG Begriffsbestimmungen ... c) § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes, d) § 10 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 des Waffengesetzes , e) § 11 Absatz 1 des Waffengesetzes, f) § 21a des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Artikel 1 1. BMIBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI ... in Verbindung mit § 14 WaffG, - Brauchtumsschützen, in Verbindung mit § 16 WaffG , - gefährdete Personen, in Verbindung mit § 19 WaffG oder - Erben, in ... Schießen außerhalb von Schießstätten zur Brauchtumspflege nach § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand ... 14.3 für das Führen von Waffen zur Brauchtumspflege nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand ...
Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Zitate in aufgehobenen TitelnDritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
§ 4 3. WaffV ... Eine erneute amtliche Prüfung nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes (Instandsetzungsbeschuß) ist vorzunehmen, wenn 1. ...
§ 6 3. WaffV ... zu beschließen; wenn diese nicht vorgelegt werden kann, ist eine Bescheinigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes auszustellen mit der Auflage, dass der Beschuss nach Satz 2 vor dem ...
§ 12 3. WaffV ... nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV einer Einzelbeschußprüfung nach § 16 des Gesetzes zu ...
Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)
neugefasst durch B. v. 20.04.1990 BGBl. I S. 780; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 12 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)
G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366; zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
§ 3 NWRG Anlass der Speicherung (vom 01.01.2019) ... Waffengesetzes, 7. Ausstellung einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 des Waffengesetzes , 8. Ausstellung einer Erlaubnis für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt ...
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