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§ 16 - Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV)
V. v. 09.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 5
Geltung ab 12.01.2024; FNA: 7610-23-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 12.01.2024; FNA: 7610-23-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 16 Anpassung bestehender Vereinbarungen
(1) Das Wertpapierinstitut hat darauf hinzuwirken, dass bestehende
- 1.
- Verträge mit Risikoträgern,
- 2.
- Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie
- 3.
- betriebliche Übungen,
(2) Die Anpassung hat auf Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten zu erfolgen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/16_WpIVergV.htm