§ 16 Absicherung für den Haftungsfall für Zahlungsauslösedienste; Verordnungsermächtigung
(1)
1Ein Institut, das Zahlungsauslösedienste erbringt, hat eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie abzuschließen und während der Gültigkeitsdauer seiner Erlaubnis aufrechtzuerhalten.
2Die Berufshaftpflichtversicherung oder die andere gleichwertige Garantie hat sich auf die Gebiete, in denen der Zahlungsauslösedienstleister seine Dienste anbietet, zu erstrecken und muss die sich für den Zahlungsauslösedienstleister ergebende Haftung aus den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs abdecken.
3§ 17 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2)
1Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen genommen werden.
2In der Vereinbarung ist das Versicherungsunternehmen zu verpflichten, der Bundesanstalt die Beendigung oder Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung, gegebenenfalls erst nach Ablauf der Frist des
§ 38 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, sowie jede Vertragsänderung, die die vorgeschriebene Absicherung für den Haftungsfall im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
(3)
1In den Fällen des
§ 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes erteilt die Bundesanstalt Dritten zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse des Versicherungsunternehmens sowie die Vertragsnummer, soweit das Unternehmen, das den Zahlungsauslösedienst erbringt, kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
2Dies gilt auch, wenn die Erlaubnis als Zahlungsauslösedienstleister erloschen oder aufgehoben ist.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu Umfang und Inhalt der erforderlichen Absicherung im Haftungsfall zu treffen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute und der Versicherungsunternehmen anzuhören.
interne Verweise§ 2 ZAG Ausnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2024) ... die als Zahlungsdienst nur den Kontoinformationsdienst anbieten, sind die §§ 10 bis 18, 21 Absatz 1 und 3 bis 5, § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 25 nicht anzuwenden. ...
§ 12 ZAG Versagung der Erlaubnis (vom 26.06.2021) ... über eine Absicherung für den Haftungsfall gemäß den Voraussetzungen des § 16 oder § 36 verfügt; 10. die Erfüllung der Sicherungsanforderungen nach ...
§ 28 ZAG Anzeigen; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2024) ... anzuzeigen. Hat ein Institut eine Absicherung im Haftungsfall gemäß § 16 oder § 36 aufrechtzuerhalten, so hat es der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im ...
§ 36 ZAG Absicherung für den Haftungsfall; Verordnungsermächtigung ... bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen genommen werden; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) § 16 Absatz 3 und 4 sowie § 17 Absatz 3 gelten ... genommen werden; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) § 16 Absatz 3 und 4 sowie § 17 Absatz 3 gelten entsprechend. (4) Das Bundesministerium der ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-EigenkapitalverordnungV. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Zitat in folgenden NormenZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3603; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087
ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung (ZIEV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3643; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
§ 10 ZIEV Kriterien bei Zahlungsauslösediensten (vom 14.12.2018) ... das Zahlungsauslösedienste erbringt, muss eine Absicherung für den Haftungsfall nach § 16 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in einer Höhe vorhalten, die 1. das Risikoprofil, insbesondere der Wert der ... erforderlich macht. (2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einem Institut aufgeben, ...
Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 13a ZahlPrüfbV Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten (vom 20.12.2018) ... Die Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten nach § 16 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen. (2) Es soll insbesondere ... die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit nach Maßgabe der Kriterien des § 16 Absatz 1 und 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 10 der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung erforderlich machen. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2278
Artikel 1 ZAGAnzVÄndV ... für den Haftungsfall für Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste nach den §§ 16 und 36 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die Berechnung der Mindestdeckungssumme und ein ...
Verordnung zur Änderung der ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Artikel 1 ZIEVÄndV ... das Zahlungsauslösedienste erbringt, muss eine Absicherung für den Haftungsfall nach § 16 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in einer Höhe vorhalten, die 1. das ... erforderlich macht. (2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einem Institut aufgeben, ...
Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Artikel 1 ZahlPrüfbVÄndV ... (1) Die Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten nach § 16 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen. ... die Art der Tätigkeit und der Umfang der Tätigkeit nach Maßgabe der Kriterien des § 16 Absatz 1 und 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 10 der ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
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