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§ 16a - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 31.12.2006; FNA: 7610-2-33 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 16a Übergangsvorschrift



Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1, für die das international von Aufsichtsbehörden anerkannte System zur Identifizierung von Rechtsträgern noch keine Vergabe einer Kennung ermöglicht, müssen die Rechtsträgerkennung erst erwerben, sobald die Vergabe auch für diese Unternehmen zugelassen ist.



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Frühere Fassungen von § 16a AnzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.12.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
vom 05.12.2016 BGBl. I S. 2796
aktuell vorher 25.03.2009Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
vom 20.03.2009 BGBl. I S. 562
aktuellvor 25.03.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16a AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688
Artikel 2 BeteilRUV Änderung der Anzeigenverordnung
... sind entsprechend anzuwenden." 7. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Übergangsvorschrift § 2 dieser ... 7. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Übergangsvorschrift § 2 dieser Verordnung in der bis zum 24. März 2009 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793
Artikel 1 2. AnzVÄndV (vom 08.12.2016)
... oder Aufsichtsorgans gelten die §§ 5 bis 5f entsprechend." 16. § 16a wird wie folgt gefasst: „§ 16a Übergangsvorschrift  ... 5 bis 5f entsprechend." 16. § 16a wird wie folgt gefasst: „ § 16a Übergangsvorschrift Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1, für die das ...