Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 16a - Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG)

G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
Geltung ab 26.05.2021, abweichend siehe Artikel 17
| |

Artikel 16a Weitere Änderungen aus Anlass der Auflösung des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information




1.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 werden jeweils die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

cc)
In Nummer 6 werden die Wörter „Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte" und die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

3.
§ 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

b)
In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils im Satzteil vor der Aufzählung die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

d)
In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

e)
In Absatz 4 Satz 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

f)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

8.
In § 9 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

9.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 6 werden jeweils die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

10.
In § 11 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

(2) Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

2.
In § 18 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

3.
In § 22a Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

4.
In § 25 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

5.
In § 29 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

6.
In § 30 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

7.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
die Errichtung und den Betrieb eines datenbankgestützten Informationssystems über Medizinprodukte."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1" die Wörter „Nummer 1 bis 6" eingefügt.

8.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt den für Medizinprodukte zuständigen Behörden des Bundes und der Länder die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen zur Verfügung."

bb)
Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung das Wort „Institut" durch das Wort „Bundesinstitut" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Institut" durch das Wort „Bundesinstitut" ersetzt und werden nach dem Wort „ergreift" die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" eingefügt.

(3) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 67 Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

2.
§ 67a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI)" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 3 und 7 werden jeweils die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1, 3 und 5,

abweichendes Inkrafttreten am 23.05.2020

 
 
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3a Satz 1 und

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
Absatz 5 werden jeweils die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

(4) In § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707) werden die Wörter „Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

(5) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 35 Absatz 8 Satz 1, § 73 Absatz 8 Satz 5 und § 116b Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

2.
In § 275d Absatz 1 Satz 1 und § 291b Absatz 1 Satz 7 werden jeweils die Wörter „Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

3.
§ 295 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

dd)
In den Sätzen 5 und 8 werden jeweils die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

ee)
In Satz 9 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" und die Wörter „Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

4.
§ 301 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

c)
In Satz 4 werden die Wörter „Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

d)
In Satz 6 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

e)
In Satz 7 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" und die Wörter „Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

(6) In § 35a Absatz 1a Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, werden die Wörter „Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

(7) Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 10a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 17b Absatz 1a Nummer 9 wird das Wort „Entgelte" durch das Wort „Gebühren" ersetzt.

2.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter „Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.




 

Zitierungen von Artikel 16a MPEUAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16a MPEUAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPEUAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 MPEUAnpG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 26.05.2021)
... in Kraft: 1. die Artikel 4b, 11a, 11b, 12a Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9, 2. Artikel 16a Absatz 1, 2, 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und in Buchstabe b die Änderungen des § 67a Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 und Absatz 5 des ...