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§ 16c - Tierschutzgesetz (TierSchG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.05.2006 BGBl. I S. 1206, 1313; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 7833-3 Tierschutz
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Geltung ab 01.10.1972; FNA: 7833-3 Tierschutz
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§ 16c
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Personen, Einrichtungen und Betriebe, die Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen oder die Wirbeltiere zu den in § 4 Absatz 3 genannten Zwecken töten, sowie Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer für die genannten Zwecke gezüchtet oder zur Abgabe an Dritte gehalten werden, zu verpflichten, der zuständigen Behörde in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen zu melden:
- a)
- die Art, Herkunft und Zahl der in den Tierversuchen verwendeten Tiere,
- b)
- den Zweck und die Art der Tierversuche oder der sonstigen Verwendungen einschließlich des Schweregrades nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU und
- c)
- die Art, Herkunft und Zahl der Tiere, einschließlich genetisch veränderter Tiere, die
- aa)
- zur Verwendung in Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 oder für wissenschaftliche Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 gezüchtet und getötet worden sind und
- bb)
- nicht in solchen Tierversuchen oder für solche wissenschaftlichen Untersuchungen verwendet worden sind, und
- 2.
- das Verfahren für die Meldungen nach Nummer 1 sowie deren Übermittlung von den zuständigen Behörden an das Bundesministerium oder das Bundesinstitut für Risikobewertung zu regeln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren G. v. 18. Juni 2021 BGBl. I S. 1828 m.W.v. 26. Juni 2021
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Frühere Fassungen von § 16c Tierschutzgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.06.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren vom 18.06.2021 BGBl. I S. 1828 |
aktuell vorher | 13.07.2013 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2182 |
aktuell | vor 13.07.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16c Tierschutzgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16c TierSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 TierSchG (vom 01.01.2024)
... 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
VersuchstiermeldeverordnungArtikel 1 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Sonstige
Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher VorschriftenV. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der VersuchstiermeldeverordnungV. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten TiereV. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2182, 3911
Artikel 1 3. TierSchGÄndG (vom 13.07.2013)
... Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden." 31. § 16c wird wie folgt gefasst: „§ 16c Das Bundesministerium wird ... gehalten werden." 31. § 16c wird wie folgt gefasst: „§ 16c Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des ...
Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren
G. v. 18.06.2021 BGBl. I S. 1828
Artikel 1 TierSchGVTÄndG Änderung des Tierschutzgesetzes
... 12. In § 16a Absatz 2 wird die Angabe „1 oder" gestrichen. 13. § 16c wird wie folgt gefasst: „§ 16c Das Bundesministerium wird ... oder" gestrichen. 13. § 16c wird wie folgt gefasst: „ § 16c Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 04.11.1999 BGBl. I S. 2156; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Eingangsformel VersTierMeldV
... für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund des § 16c in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der ...
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