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§ 16e - Chemikaliengesetz (ChemG)
neugefasst durch B. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3498, 3991; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313
Geltung ab 26.09.1980; FNA: 8053-6 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 26.09.1980; FNA: 8053-6 Sonstige Vorschriften
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§ 16e Mitteilungen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen
(1) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt als benannte Stelle nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, auch in Verbindung mit Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die Aufgaben nach Artikel 45 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wahr.
(2) 1Wer als Ärztin oder Arzt zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen wird, bei der zumindest der Verdacht besteht, dass sie auf Einwirkungen gefährlicher Stoffe, gefährlicher Gemische, von Erzeugnissen, die gefährliche Stoffe oder Gemische freisetzen oder enthalten, oder von Biozid-Produkten zurückgeht, hat dem Bundesinstitut für Risikobewertung den Stoff oder das Gemisch, Alter und Geschlecht des Patienten, den Expositionsweg, die aufgenommene Menge und die festgestellten Symptome mitzuteilen. 2Die Mitteilung hat hinsichtlich der Person des Patienten in anonymisierter Form zu erfolgen. 3§ 8 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) gilt entsprechend. 4Satz 1 gilt nicht, soweit diese Angaben einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übermitteln sind; dieser hat die Angaben nach Satz 1 an das Bundesinstitut für Risikobewertung weiterzuleiten.
(3) 1Das Bundesinstitut für Risikobewertung übermittelt die in den Mitteilungen nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthaltenen Informationen den von den Ländern zu bezeichnenden medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen gefährlicher Stoffe oder gefährlicher Gemische sammeln und auswerten und bei Vergiftungen durch Beratung Hilfe leisten (Informationszentren für Vergiftungen). 2Die Informationszentren für Vergiftungen berichten dem Bundesinstitut für Risikobewertung
- 1.
- über im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse, die für die Beratung bei Vergiftungen von allgemeiner Bedeutung sind, sowie
- 2.
- auf Anforderung des Bundesinstituts für Risikobewertung über Einzelfälle aufgetretener Vergiftungen oder Vergiftungsverdachtsfälle zur Ermittlung von gesundheitsbezogenen Risiken für die Allgemeinheit.
(3a) Das Bundesinstitut für Risikobewertung stellt den nach § 21 für die Überwachung zuständigen Landesbehörden aus den bei ihm eingegangenen Mitteilungen nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 folgende Informationen zur Verfügung:
- 1.
- die Namen und Kontaktinformationen der Mitteilungspflichtigen,
- 2.
- die Handelsnamen der Gemische und
- 3.
- die eindeutigen Rezepturidentifikatoren der Gemische.
(4) 1Die in den Mitteilungen nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthaltenen Informationen und die Angaben nach Absatz 2 sind vertraulich zu behandeln. 2Die in den Mitteilungen nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthaltenen Informationen dürfen nur verwendet werden, um
- 1.
- Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten oder
- 2.
- auf Anforderung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit anhand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Pflichten nach Absatz 3 auch auf sonstige Stellen zu erstrecken, deren Aufgabe es ist, Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen zu beantworten,
- 2.
- ergänzende Regelungen zu den Mitteilungspflichten nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu treffen, einschließlich der Erstreckung der Mitteilungspflichten auf weitere Gemische oder auf Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe oder Gemische vorhersehbar freisetzen können, soweit dies für die Zwecke der gesundheitlichen Notversorgung und der Entwicklung vorbeugender Maßnahmen erforderlich und unionsrechtlich zulässig ist, und
- 3.
- nähere Bestimmungen über die Informationspflichten nach den Absätzen 2 und 3 sowie die vertrauliche Behandlung und die Zweckbindung nach Absatz 4 zu treffen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes G. v. 16. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 313 m.W.v. 24. November 2023
Frühere Fassungen von § 16e ChemG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.11.2023 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes vom 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313 |
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 296 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2774 |
aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2774 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 431 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 09.11.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 02.11.2011 BGBl. I S. 2162 |
aktuell | vor 09.11.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16e ChemG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16e ChemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ChemG Anwendungsbereich (vom 24.11.2023)
... Die Vorschriften des Dritten Abschnitts, die §§ 16e , 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b und § 23 Abs. 2 gelten nicht für 1. ... 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung; die Vorschriften des Dritten Abschnitts und § 16e gelten für Medizinprodukte mit Ausnahme von für den Endverbraucher bestimmten ... S. 1) geändert worden ist. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und § 16e gelten jedoch für 1. Lebensmittel, die aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften in ...
§ 21 ChemG Überwachung (vom 01.01.2024)
... der gesetzlichen Unfallversicherung im Wege der Amtshilfe zur Verfügung zu stellen. § 16e Abs. 4 bleibt ...
§ 28 ChemG Übergangsregelung (vom 01.08.2021)
... (12) Auf Gemische im Sinne des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind § 16e Absatz 1 und § 26 Absatz 1 Nummer 6a dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden ... dem jeweiligen Institut vorgegebenen Form elektronisch übermittelt wurde und für die in § 16e Absatz 4 genannten Zwecke zur Verfügung steht: 1. im Falle von Wasch- und Reinigungsmitteln ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Giftinformationsverordnung (ChemGiftInfoV)neugefasst durch B. v. 31.07.1996 BGBl. I S. 1198; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2774
Zitat in folgenden Normen
Giftinformationsverordnung (ChemGiftInfoV)
neugefasst durch B. v. 31.07.1996 BGBl. I S. 1198; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2774
§ 1 ChemGiftInfoV Anwendungsbereich (vom 29.07.2017)
... 1. die derjenige, der bestimmte Gemische oder ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt, nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes abzugeben hat, 2. die ein Arzt nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes bei ... nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes abzugeben hat, 2. die ein Arzt nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes bei Vergiftungsfällen abzugeben ...
§ 2 ChemGiftInfoV Mitteilungspflicht beim Inverkehrbringen von Gemischen und Biozid-Produkten (vom 29.07.2017)
... Die Mitteilung nach § 16e Absatz 1 des Chemikaliengesetzes hat bei erstmaliger Mitteilung vor dem Inverkehrbringen und bei einer Änderungsmitteilung ...
§ 3 ChemGiftInfoV Ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen (§ 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes) (vom 29.07.2017)
... Die Mitteilung nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes hat unter Verwendung des Formblattes nach der Anlage zu erfolgen und muß zumindest die ...
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)
neugefasst durch B. v. 17.07.2013 BGBl. I S. 2538; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
§ 10 WRMG Übermittlung von Daten zu medizinischen Zwecken (vom 27.06.2020)
... Weg in vom Bundesinstitut für Risikobewertung vorgegebener Form zu erfolgen. § 16e Abs. 3 des Chemikaliengesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten im Falle einer Änderung der zu ... und den Handelsnamen des Wasch- und Reinigungsmittels mit. Satz 1 gilt auch im Falle des § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes . (3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterliegt in den Fällen der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 296 11. ZustAnpV Änderung des Chemikaliengesetzes
... In § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3, § 16e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie § 19c Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der ...
Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2774; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Artikel 1 ChemGuaÄndG Änderung des Chemikaliengesetzes
... für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich sind." 7. Dem § 16e Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Überwachungsbefugnisse der ... Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Eine Mitteilung nach § 16e Absatz 1 Satz 1 ist bis einschließlich des 31. Dezember 2019 nicht erforderlich für Gemische, die nicht ...
Artikel 2 ChemGuaÄndG Weitere Änderung des Chemikaliengesetzes (vom 31.12.2019)
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16e wie folgt gefasst: „§ 16e Mitteilungen für die gesundheitliche ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16e wie folgt gefasst: „ § 16e Mitteilungen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende ... 1 Nummer 2a wird nach den Wörtern „Dritten Abschnitts" die Angabe „und § 16e " eingefügt. 3. § 16e wird wie folgt geändert: a) Die ... Abschnitts" die Angabe „und § 16e" eingefügt. 3. § 16e wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 16e Mitteilungen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende ... „(12) Auf Gemische im Sinne des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind § 16e Absatz 1 und § 26 Absatz 1 Nummer 6a dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden ... dem jeweiligen Institut vorgegebenen Form elektronisch übermittelt wurde und für die in § 16e Absatz 4 genannten Zwecke zur Verfügung steht: 1. im Falle von Wasch- und ...
Artikel 4 ChemGuaÄndG Änderung der Giftinformationsverordnung
... beim Inverkehrbringen von Gemischen und Biozid-Produkten (1) Die Mitteilung nach § 16e Absatz 1 des Chemikaliengesetzes hat bei erstmaliger Mitteilung vor dem Inverkehrbringen und bei einer Änderungsmitteilung ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
Artikel 1 ChemGuaLiAnpG Änderung des Chemikaliengesetzes
... „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt. 27. § 16e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine ... c) Folgender Absatz 12 wird angefügt: „(12) Eine Mitteilung nach § 16e Absatz 1 Satz 1 ist bis zum 1. Juli 2014 nicht erforderlich für Gemische, die keines der ... Institut vorgegebenen Form elektronisch übermittelt wurde und für die in § 16e Absatz 4 genannten Zwecke zur Verfügung steht. Für Gemische nach Satz 1, die bereits vor ... waren, hat die Übermittlung der Unterlagen nach Satz 1 oder die Mitteilung nach § 16e Absatz 1 Satz 1 bis zum 1. Mai 2012 zu erfolgen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ...
Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
Artikel 4 AbfRRL-UG Änderung des Chemikaliengesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16e folgende Angabe eingefügt: „§ 16f Informationspflicht der ... „§ 16f Informationspflicht der Lieferanten". 2. Nach § 16e wird folgender § 16f eingefügt: „§ 16f Informationspflicht der ...
REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 1 REACH-AnpG Änderung des Chemikaliengesetzes
... Prüfnachweise oder Proben nach den §§ 12d bis 12i und §§ 16d bis 16f vorzulegen, hat je ein Doppelstück dieser Unterlagen, Prüfnachweise oder Proben ... Form der Antrags- oder Mitteilungsunterlagen nach den §§ 12d bis 12i und §§ 16d bis 16f sowie Art und Umfang der Prüfnachweise und Proben nach den §§ 12d bis 12i ... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 6a. entgegen § 16e Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 2 ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
G. v. 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313
Artikel 1 4. ChemGÄndG Änderung des Chemikaliengesetzes
... „h) dass und wie Einrichtungen zu kennzeichnen sind." 8. § 16e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort ... von Ärztinnen und Ärzten sowie Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 16e Absatz 2 , 2. Prüfung, Zusammenführung und Speicherung der durch die ... der durch die Informationszentren für Vergiftungen übermittelten Informationen nach § 16e Absatz 3 Satz 2 und § 16i Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 und Absatz 2, 3. Auswertung der ... Gemische oder Erzeugnisse oder der sonstigen Quellen, d) bei einem Gemisch, das unter § 16e Absatz 1 fällt, den eindeutigen Rezepturidentifikator, in den übrigen Fällen die für ... 1. Daten, die übermittelt wurden von a) Ärztinnen und Ärzten nach § 16e Absatz 2 Satz 1 oder b) Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 16e Absatz 2 ... 16e Absatz 2 Satz 1 oder b) Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 16e Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz , 2. Daten nach § 16e Absatz 3 Satz 2 und § 16i Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis ... Unfallversicherung nach § 16e Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz, 2. Daten nach § 16e Absatz 3 Satz 2 und § 16i Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8 und Absatz 2, die durch die ... für das Informationszentrum für Vergiftungen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 16e Absatz 3 , einschließlich der Durchführung eigener klinischer Risikobewertungen für den in ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 431 10. ZustAnpV Änderung des Chemikaliengesetzes
... die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 3. In § 16e Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 sowie § 19c Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 werden jeweils die ...
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