§ 170 Verfügungen über das Arbeitsentgelt
(1) Soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor Antragstellung auf Insolvenzgeld Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten übertragen hat, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld diesem zu.
(2) Von einer vor dem Antrag auf Insolvenzgeld vorgenommenen Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt wird auch der Anspruch auf Insolvenzgeld erfasst.
(3) Die an den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt bestehenden Pfandrechte erlöschen, wenn die Ansprüche auf die Bundesagentur übergegangen sind und diese Insolvenzgeld an die berechtigte Person erbracht hat.
(4) 1Der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die ihm vor dem Insolvenzereignis ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte übertragen oder verpfändet wurden. 2Die Agentur für Arbeit darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsstellen erhalten bleibt.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAusführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)
G. v. 08.03.1985 BGBl. I S. 535, 780; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 32b EStG Progressionsvorbehalt (vom 01.01.2025) ... Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen, b) Krankengeld, ... Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen. In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 926
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416
Artikel 10 StabSiG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... zum 31. Dezember 2010 mit folgenden Maßgaben geleistet: 1. neben den in § 170 Absatz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen ist ein Arbeitsausfall auch dann erheblich, wenn im ... jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betrifft, 2. § 170 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gilt nicht für den Fall negativer Arbeitszeitsalden, 3. ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 1 EinglVerbG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... Wort „erfüllt" durch das Wort „geleistet" ersetzt. 6. § 170 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter ... die Angabe „31. Dezember 2011" ersetzt und in Nummer 1 nach der Angabe „§ 170 Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 1 ...
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012 ... § 168 Vorschuss § 169 Anspruchsübergang § 170 Verfügungen über das Arbeitsentgelt § 171 Verfügungen über ... Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt. § 170 Verfügungen über das Arbeitsentgelt (1) Soweit die Arbeitnehmerin oder der ... Angabe „§ 101" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 170 " durch die Angabe „§ 96" ersetzt und werden nach dem Wort ... und" eingefügt. cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 170 " durch die Angabe „§ 96" ersetzt. dd) In Nummer 3 wird jeweils ...
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
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