Tools:
Update via:
§ 172 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
| |
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
| |
§ 172 Datenaustausch und Datenübermittlung
(1) 1Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen ausländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenzereignis und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungen mit, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieses ausländischen Trägers erforderlich ist. 2Übermittelt ein ausländischer Träger der Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie diese Daten zwecks Zahlung von Insolvenzgeld nutzen.
(2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über gezahltes Insolvenzgeld für jede Empfängerin und jeden Empfänger durch Datenfernübertragung an die in § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung zu übermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt G. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2854 m.W.v. 1. April 2012
Anzeige
Frühere Fassungen von § 172 SGB III
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
aktuell vorher | 01.04.2006 (26.04.2006) | Artikel 1 Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.2006 BGBl. I S. 926 |
aktuell | vor 01.04.2006 (26.04.2006) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 172 SGB III
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 172 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB III selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 421e SGB III Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (vom 24.11.2020)
... Die Mitteilungspflicht der Bundesagentur für Arbeit nach § 172 Absatz 1 ist entsprechend für insolvente Arbeitgeber anzuwenden, die auch im Vereinigten ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
§ 37 BrexitSozSichÜG Insolvenzgeld
... Mitteilungspflicht der Bundesagentur für Arbeit nach § 172 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend für insolvente Arbeitgeber anzuwenden, die auch im Vereinigten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416
Artikel 6 FreizügG/EU-AnpG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Union (1) Die Mitteilungspflicht der Bundesagentur für Arbeit nach § 172 Absatz 1 ist entsprechend für insolvente Arbeitgeber anzuwenden, die auch im Vereinigten ...
Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 926
Artikel 1 GanzjBeschFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 171 Satz 1 wird das Wort „regelmäßig" gestrichen. 10. § 172 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer ... Voraussetzungen des § 171 sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 172 erfüllt sind und 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach § ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... § 171 Verfügungen über das Insolvenzgeld § 172 Datenaustausch und Datenübermittlung Dritter Abschnitt Ergänzende ... des Anspruchs vor diesem Zeitpunkt wird erst mit dem Antrag wirksam. § 172 Datenaustausch und Datenübermittlung (1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/172_SGB_3.htm