Tools:
Update via:
§ 173 - Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
|
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
|
§ 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch
(1) 1Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 2Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.
(2) 1Wird in den Fällen des § 172 Abs. 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. 2§ 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. 2In den Fällen des § 172 Abs. 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. 3In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt G. v. 4. Mai 2017 BGBl. I S. 1057 m.W.v. 13. Mai 2017
Anzeige
Frühere Fassungen von § 173 BauGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 13.05.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04.05.2017 BGBl. I S. 1057 |
aktuell vorher | 01.05.2011 | Artikel 4 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) vom 12.04.2011 BGBl. I S. 619 |
aktuell | vor 01.05.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 173 BauGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 173 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 171d BauGB Sicherung von Durchführungsmaßnahmen (vom 20.09.2013)
... oder der Maßnahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist. (4) Die §§ 138, 173 und 174 sind im Gebiet der Satzung nach Absatz 1 entsprechend ...
§ 246 BauGB Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte (vom 07.07.2023)
... (6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten. ...
§ 250 BauGB Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (vom 23.06.2021)
... für die Genehmigung ist die von der Landesregierung bestimmte Stelle. § 173 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Baulandmobilisierungsgesetz
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802
Artikel 1 BauMobG Änderung des Baugesetzbuchs
... „(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne ... (2) Zuständig für die Genehmigung ist die von der Landesregierung bestimmte Stelle. § 173 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. das ...
Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 4 EAG EE Änderung des Baugesetzbuchs
... 51 Absatz 2 und § 116 Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden." 2. In § 173 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1057
Artikel 1 UVPRLBauRUG Änderung des Baugesetzbuchs
... Die" durch die Wörter „fünf Jahre; die" ersetzt. 21. Dem § 173 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des § 172 Absatz 4 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/173_BauGB.htm