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§ 173a - Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1679 m.W.v. 1. Januar 2017
Frühere Fassungen von § 173a AO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 173a AO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 173a AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 171 AO Ablaufhemmung (vom 01.01.2023)
... Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a . (3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder ...
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 9 EGAO Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten (vom 15.12.2018)
... Körperschaftsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen anzuwenden. (4) § 173a der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung
... Nach der Angabe zu § 173 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung". k) Die ... folgender Satz angefügt: „Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a ." b) Absatz 10 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ... zwei Jahren nach Zugang dieser Daten." 34. Nach § 173 wird folgender § 173a eingefügt: „§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer ... 34. Nach § 173 wird folgender § 173a eingefügt: „§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung Steuerbescheide ...
Artikel 2 StVfModG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... 3. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 173a der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Verwaltungsakte ...
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