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§ 175 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)

neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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§ 175



1Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. 2Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes verweist, regelt sich die aufschiebende Wirkung nach diesen Gesetzen. 3Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann bestimmen, daß der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.



 

Zitierungen von § 175 SGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 175 SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 178 SGG
... das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten ...
§ 178a SGG (vom 01.01.2018)
... des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. (6) § 175 Satz 3 ist entsprechend ...
§ 198 SGG
...  (3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 11 ERVAG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 174," durch die Angabe „§§ 173, 175 und" ersetzt. 2. § 65a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 ...