§ 177 Fachkundige Stelle
(1)
1Fachkundige Stellen im Sinne des §
176 sind die von der Akkreditierungsstelle für die Zulassung nach dem Recht der Arbeitsförderung akkreditierten Zertifizierungsstellen.
2Mit der Akkreditierung als fachkundige Stelle ist keine Beleihung verbunden.
3Die Bundesagentur übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die Akkreditierungsstelle aus.
(2) 1Eine Zertifizierungsstelle ist von der Akkreditierungsstelle als fachkundige Stelle zu akkreditieren, wenn
- 1.
- sie über die für die Zulassung notwendigen Organisationsstrukturen sowie personellen und finanziellen Mittel verfügt,
- 2.
- die bei ihr mit den entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Bildung und beruflichen Praxis befähigt sind, die Leistungsfähigkeit und Qualität von Trägern und Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung einschließlich der Prüfung und Bewertung eines Systems zur Sicherung der Qualität zu beurteilen; dies schließt besondere Kenntnisse der jeweiligen Aufgabengebiete der Träger sowie der Inhalte und rechtlichen Ausgestaltung der zuzulassenden Maßnahmen ein,
- 3.
- sie über die erforderliche Unabhängigkeit verfügt und damit gewährleistet, dass sie über die Zulassung von Trägern und Maßnahmen nur entscheidet, wenn sie weder mit diesen wirtschaftlich, personell oder organisatorisch verflochten ist noch zu diesen ein Beratungsverhältnis besteht oder bestanden hat; zur Überprüfbarkeit der Unabhängigkeit sind bei der Antragstellung personelle, wirtschaftliche und organisatorische Verflechtungen oder Beratungsverhältnisse mit Trägern offenzulegen,
- 4.
- die bei ihr mit den entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen, um die Zulassung ordnungsgemäß durchzuführen,
- 5.
- sie gewährleistet, dass die Empfehlungen des Beirats nach § 182 bei der Prüfung angewendet werden,
- 6.
- sie die ihr bei der Zulassung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützt,
- 7.
- sie ein Qualitätsmanagementsystem anwendet,
- 8.
- sie ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden und zum Entziehen der Zulassung bei erheblichen Verstößen eingerichtet hat und
- 9.
- sie über ein transparentes und dokumentiertes Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung des Aufwands der Prüfung von Trägern und Maßnahmen verfügt.
2Das
Gesetz über die Akkreditierungsstelle bleibt unberührt.
(3) 1Die Akkreditierung ist bei der Akkreditierungsstelle unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. 2Die Akkreditierung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. 3Die wirksame Anwendung des Qualitätsmanagementsystems ist von der Akkreditierungsstelle in jährlichen Abständen zu überprüfen.
(4) Der Akkreditierungsstelle sind Änderungen, die Auswirkungen auf die Akkreditierung haben können, unverzüglich anzuzeigen.
(5) 1Liegt ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse vor, kann die innerhalb der Bundesagentur zuständige Stelle im Einzelfall die Aufgaben einer fachkundigen Stelle für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung wahrnehmen. 2Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die Teilnahme an individuell ausgerichteten Weiterbildungsmaßnahmen im Einzelfall gefördert werden soll.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 181 SGB III Zulassungsverfahren (vom 01.10.2020) ... Entwicklung des Arbeitsmarktes gerechtfertigt ist oder dies beantragt wird. § 177 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Mit der Zulassung wird ein Zertifikat vergeben. ...
Zitat in folgenden NormenAkkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV)
V. v. 02.04.2012 BGBl. I S. 504; zuletzt geändert durch Artikel 118 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 5 AZAV Zulassungsverfahren (vom 01.10.2020) ... die der Träger der fachkundigen Stelle nach § 181 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 177 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mitzuteilen hat, sind insbesondere solche, die die Standorte des Trägers, seine Fachbereiche ...
Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
neugefasst durch B. v. 01.07.1997 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
V. v. 01.12.2010 BGBl. I S. 1823
Artikel 1 3. KuArbGeldFristVÄndV ... vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 177 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf zwölf Monate ...
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 926
Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012 ... von Trägern und Maßnahmen § 176 Grundsatz § 177 Fachkundige Stelle § 178 Trägerzulassung § 179 ... 81 und 82 bedürfen der Zulassung nach den §§ 179 und 180. § 177 Fachkundige Stelle (1) Fachkundige Stellen im Sinne des § 176 sind die von der ... Entwicklung des Arbeitsmarktes gerechtfertigt ist oder dies beantragt wird. § 177 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Mit der Zulassung wird ein ... Wort „Bezugsfrist" durch das Wort „Bezugsdauer" und die Angabe „§ 177 " durch die Angabe „§ 104" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
V. v. 08.12.2009 BGBl. I S. 3855
Artikel 1 2. KuArbGeldFristVÄndV ... vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 177 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 18 Monate ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
V. v. 15.01.2003 BGBl. I S. 89; aufgehoben durch § 2 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3267
§ 1 KuArbGeldFristV ... Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach § 177 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird wie folgt geregelt: 1. ...
Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3267; aufgehoben durch § 2 V. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2332
§ 1 KuArbGeldFristV ... auf sechs Monate begrenzte Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach § 177 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird 1. in der Zeit vom 1. Januar ...
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