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§ 177 - Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 340-1 Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
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§ 177



(1) 1Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 55a bis 55d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. 2Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 55a bis 55d in Papierform übermittelt werden. 3Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 55b jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. 2Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. 3Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Bundesbehörde oder auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden.





 

Frühere Fassungen von § 177 VwGO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2024Artikel 28 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
vom 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
aktuell vorher 19.10.2017Artikel 5 Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG)
vom 08.10.2017 BGBl. I S. 3546
aktuellvor 19.10.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 177 VwGO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 177 VwGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwGO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 28 JusWeDigG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen." 3. § 177 wird wie folgt gefasst: „§ 177 (1) Dokumente und Aktenteile, ... Standards bestimmen." 3. § 177 wird wie folgt gefasst: „ § 177 (1) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder ...
Artikel 29 JusWeDigG Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2026
... § 177 der Verwaltungsgerichtsordnung , die zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 30 JusWeDigG Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2036
... § 177 der Verwaltungsgerichtsordnung , die zuletzt durch Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...