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§ 178 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung



(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.

(2) 1Die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 2Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.

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Zitierungen von § 178 FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 178 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 167a FamFG Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 13.07.2013)
... die Untersuchung nicht zugemutet werden kann. (3) § 177 Absatz 2 Satz 2 und § 178 Absatz 2 gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2176
Artikel 2 VätRStG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Untersuchung nicht zugemutet werden kann. (3) § 177 Absatz 2 Satz 2 und § 178 Absatz 2 gelten ...