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§ 178 - Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 32; FNA: 751-24 Kernenergie
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§ 178 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht



1Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen unterliegt der Aufsicht durch die zuständigen Behörden. 2Dies gilt nicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme

1.
der §§ 95 und 95a,

2.
der Rechtsverordnungen nach § 95 und

3.
der Eilverordnungen nach § 96, soweit sie Regelungen nach § 95 über die Bewirtschaftung von Abfällen oder die Errichtung, den Betrieb oder die Benutzung von Anlagen enthalten.



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Frühere Fassungen von § 178 StrlSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.06.2021Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes
vom 20.05.2021 BGBl. I S. 1194

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 178 StrlSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 178 StrlSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 StrlSchG Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien
... Person, die eine Aufgabe nach § 19 oder § 20 des Atomgesetzes, nach § 172 oder § 178 wahrnimmt, 4. einer Person, die in einer bestehenden Expositionssituation zum ...
§ 95a StrlSchG Auskunftsverlangen, Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten (vom 05.06.2021)
... oder Stoffe oder solche Anlagen befinden können, sowie über andere der Aufsicht nach § 178 Satz 2 unterliegende Gegenstände oder Stoffe haben den Bediensteten und Beauftragten der für ... oder Stoffe haben den Bediensteten und Beauftragten der für die Aufsicht nach § 178 Satz 2 zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen 1. Erzeuger und Besitzer von ... verpflichteten Personen haben den Bediensteten und Beauftragten der für die Aufsicht nach § 178 Satz 2 zuständigen Behörde zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
Artikel 1 1. StrlSchGÄndG Änderung des Strahlenschutzgesetzes
... oder Stoffe oder solche Anlagen befinden können, sowie über andere der Aufsicht nach § 178 Satz 2 unterliegende Gegenstände oder Stoffe haben den Bediensteten und Beauftragten der für ... oder Stoffe haben den Bediensteten und Beauftragten der für die Aufsicht nach § 178 Satz 2 zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen 1. Erzeuger und Besitzer von ... verpflichteten Personen haben den Bediensteten und Beauftragten der für die Aufsicht nach § 178 Satz 2 zuständigen Behörde zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach § ... die Bestimmung eines Sachverständigen befristet werden kann." 45. § 178 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt nicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 ...