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§ 17 - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006
BGBl. I S. 1897
(
Nr. 39
); zuletzt geändert durch
Artikel 15
G. v. 22.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 402-40
Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
9 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 30 Vorschriften zitiert
Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Unterabschnitt 4 Ergänzende Vorschriften
§ 16
←
→
§ 18
§ 17 Soziale Verantwortung der Beteiligten
(1) Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und deren Vertretungen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung des in
§ 1
genannten Ziels mitzuwirken.
(2)
1
In Betrieben, in denen die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes
vorliegen, können bei einem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften aus diesem Abschnitt der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft unter der Voraussetzung des
§ 23 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes
die dort genannten Rechte gerichtlich geltend machen;
§ 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Betriebsverfassungsgesetzes
gilt entsprechend.
2
Mit dem Antrag dürfen nicht Ansprüche des Benachteiligten geltend gemacht werden.
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