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§ 17 - Antarktis-Haftungsgesetz (AntHaftG)
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2262 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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§ 17 Bußgeldvorschriften
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Vorsorgemaßnahme getroffen wird,
- 2.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 4 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Einsatzplan vorliegt,
- 4.
- entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Gegenmaßnahme ergriffen wird,
- 5.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 6.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Sicherheit nicht oder nicht rechtzeitig leistet oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufrechterhält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt.
Zitierungen von § 17 AntHaftG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 AntHaftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AntHaftG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 AntHaftG Strafvorschriften
... Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 17 Absatz 1 Nummer 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch 1. Leben oder Gesundheit ...
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