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§ 17 - Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG)
Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119, S. 19
Geltung ab 17.04.2024; FNA: 925-7 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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Geltung ab 17.04.2024; FNA: 925-7 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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§ 17 Ausnahmegenehmigungen
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zur Pflege der Beziehungen mit dem Ausland kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr für Fahrzeuge Einzelausnahmen von diesem Gesetz oder den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 1 genehmigen, wenn die Entschädigung der Personen, die durch den Gebrauch dieses Fahrzeug geschädigt werden, gewährleistet bleibt.
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Zitierungen von § 17 AuslPflVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 AuslPflVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslPflVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AuslPflVG Ausnahmen vom Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge
... die durch Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 oder durch Ausnahmegenehmigung nach § 17 vom Verbot des Gebrauchs ausgenommen sind, 4. auf Fahrzeuge, die ausschließlich ...
§ 12 AuslPflVG Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises
... nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 oder 3. durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 17 . (3) Der Halter darf nicht gestatten, 1. dass der Fahrer entgegen Absatz 1 ...
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