Artikel 17 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 17 Änderung des Umwandlungsgesetzes


Artikel 17 ändert mWv. 1. Januar 2025 UmwG § 22, § 100

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

2.
In § 100 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.



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