(1) 1Erklärungen gegenüber der zuständigen Behörde sind auf elektronischem Wege und in elektronischer Form abzugeben. 2Die zuständige Behörde kann für die Kommunikation eine bestimmte Verschlüsselung für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. 3Die zuständige Behörde kann auch vorschreiben, dass Verantwortliche oder Prüfstellen zur Erstellung von Überwachungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträgen nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln haben. 4Wenn die Benutzung elektronischer Formularvorlagen vorgeschrieben ist, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente unter Beachtung der Formvorschriften des Satzes 3 möglich. 5Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(2) Für Verfahren für Maßnahmen im Sinne von
§ 2 Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70