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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 28.06.2025
§ 17 - Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)
§ 17 Zusätzliche Anforderungen an Bankdienstleistungen für Verbraucher
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Soweit Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen, Sicherheitsfunktionen und Zahlungsdienste bereitgestellt werden, müssen diese wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. 2Eine Authentifizierungsmethode im Sinne dieser Vorschrift ist jede Methode zur Authentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 23 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist.
(2) Es muss gewährleistet werden, dass die Informationen zur Funktionsweise der Bankdienstleistung für Verbraucher verständlich sind, ohne dass ihr Schwierigkeitsgrad das Sprachniveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats überschreitet.
Zitierungen von § 17 BFSGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BFSGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFSGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 BFSGV Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Dienstleistungen
... Menschen mit Behinderungen die Dienstleistungen der §§ 14 bis 19 in größtmöglichem Umfang nutzen können, müssen diese ...
§ 20 BFSGV Anwendung von funktionalen Leistungskriterien
... von Dienstleistungen betreffen und für die keine Anforderungen in den §§ 4 bis 19 aufgestellt werden, gelten als barrierefrei, wenn sie die Anforderungen an die funktionalen ... der Nutzer im Sinne des § 21 erfüllen. (2) Soweit die in den §§ 4 bis 19 festgelegten Anforderungen eine spezifische technische Anforderung enthalten, dürfen ... zur Anwendung kommen, wenn 1. die übrigen Anforderungen in den §§ 4 bis 19 erfüllt werden und 2. die Anwendung der funktionalen Leistungskriterien ...
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