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§ 17 - Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG)
Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Geltung ab 01.08.2006, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 650-8 Bundesschuldenwesen
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Geltung ab 01.08.2006, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 650-8 Bundesschuldenwesen
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§ 17 Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte
(1) Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 14 kann die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen auf Dritte zurückgreifen.
(2) 1Wenn die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH auf Dritte zurückgreift, muss sie sicherstellen, dass die Dritten
- 1.
- bei der Identifizierung von im Inland ansässigen Personen den Vorschriften des Geldwäschegesetzes entsprechen,
- 2.
- die Informationen einholen, die für die Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 14 notwendig sind, und
- 3.
- ihr diese Informationen unverzüglich und unmittelbar übermitteln.
(3) Durch die Übertragung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 dürfen nicht beeinträchtigt werden
- 1.
- die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH,
- 2.
- die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsführung der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH und
- 3.
- die Gesellschafterstellung des Bundes und die Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen über die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH.
(4) Die Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten trägt die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes G. v. 20. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 166 m.W.v. 28. Mai 2024
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Frühere Fassungen von § 17 BSchuWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.05.2024 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes vom 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 BSchuWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BSchuWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSchuWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BSchuWG Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (vom 28.05.2024)
... Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf die nach den §§ 9 und 13 bis 17 erhobenen personenbezogenen Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der ... 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Dritte im Sinne von § 11 sowie Dritte im Sinne von § 17 ...
§ 19 BSchuWG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (vom 28.05.2024)
... GmbH bewahrt die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den §§ 9 bis 11 und 14 bis 18 für die Dauer von fünf Jahren auf; nach Ablauf der Frist sind sie zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Artikel 1 3. BSchuWGÄndG
... Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf die nach den §§ 9 und 13 bis 17 erhobenen personenbezogenen Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der ... 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Dritte im Sinne von § 11 sowie Dritte im Sinne von § 17 . § 11 Durchführung durch Dritte (1) Die Bundesrepublik ... und zu verarbeiten, um sich zu vergewissern, dass die Angaben zutreffend sind. § 17 Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte (1) Zur Erfüllung der ... GmbH bewahrt die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den §§ 9 bis 11 und 14 bis 18 für die Dauer von fünf Jahren auf; nach Ablauf der Frist sind sie zu ...
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