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§ 17 - Bundeswaldgesetz (BWaldG k.a.Abk.)
G. v. 02.05.1975 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 112 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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§ 17 Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Forstbetriebsgemeinschaft muß mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben:
- 1.
- Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;
- 2.
- Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;
- 3.
- Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;
- 4.
- Bau und Unterhaltung von Wegen;
- 5.
- Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;
- 6.
- Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefaßten Maßnahmen.
Zitierungen von § 17 Bundeswaldgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BWaldG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWaldG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 BWaldG Begriff und Aufgabe
... § 16 bezeichneten Zweck verfolgen. (2) Für die Aufgabe gilt § 17 entsprechend. Sie kann nicht auf die gemeinschaftliche Durchführung einheitlicher ...
§ 39 BWaldG Sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft
... Behörde feststellt, daß diese bisher mindestens die Voraussetzungen des § 17 und des § 18 Abs. 1 Nr. 2, 6 und 7 erfüllt haben und förderungswürdig sind. ...
§ 44 BWaldG Allgemeine Verwaltungsvorschriften (vom 08.09.2015)
... erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen ...
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