- 1.
- dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung andauernder Verstöße zu setzen sowie
- 2.
- geeignete Maßnahmen zu verhängen, um zu gewährleisten, dass der Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert.
2Darüber hinaus kann die Kontrollstelle Nachkontrollen durchführen.
(2) Erhält die zuständige Behörde, insbesondere aufgrund einer Unterrichtung einer Kontrollstelle nach
§ 5 Absatz 3 Satz 2 des Öko-Landbau-Gesetzes, davon Kenntnis, dass ein Unternehmer Zutaten oder Erzeugnisse unzutreffend mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet hat oder eine unzutreffende Auszeichnungskategorie nutzt und dieser Verstoß nicht nur geringfügig ist oder der Unternehmer den Maßnahmen der Kontrollstelle nach Absatz 1 nicht Folge leistet, kann sie
- 1.
- dem Unternehmer die Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion für einen bestimmten Zeitraum ganz oder teilweise untersagen und
- 2.
- das Zertifikat nach § 13 Absatz 3 oder nach § 14 Absatz 1 Satz 4 befristet aussetzen oder aufheben.
(3)
1Über die Nachkontrolle hat die Kontrollstelle einen Kontrollbericht nach Maßgabe des
§ 15 zu erstellen.
2Dieser ist der zuständigen Behörde auf deren Verlangen zu übermitteln.
(4) Die Nachkontrolle ersetzt nicht die nächste jährliche Kontrolle nach
§ 13 Absatz 2.
§ 15 Bio-AHVV Kontrollbericht ... der Betriebseinheit, 5. festgestellte Verstöße, deren Umfang, die nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 festgesetzten Maßnahmen und die zur Beseitigung andauernder Verstöße gesetzte ...