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§ 17 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126 (Nr. 82); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
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Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
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§ 17 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
§ 17 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 sowie 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind
- 1.
- von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,
- 2.
- von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
- 3.
- von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.
(2) § 15 ist entsprechend anzuwenden.
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Zitierungen von § 17 BioSt-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BioSt-NachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BioSt-NachV Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse
... überwacht und gesteuert wird, sind nach Maßgabe der §§ 14 bis 19 zu melden. (6) Für die Beurteilung der Anforderungen an den ...
§ 10 BioSt-NachV Anerkannte Nachweise
... 2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16, 3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17 und 4. Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der ...
§ 26 BioSt-NachV Weitere anerkannte Zertifikate
... die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist. (2) § 17 ist entsprechend ...
§ 44 BioSt-NachV Register Biostrom
... der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16, 6. Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17 , 7. Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 18, 8. Daten der ...
§ 45 BioSt-NachV Datenabgleich
... jeweilige Register übermitteln. (3) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 17 kann die zuständige Behörde, soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im ...
§ 49 BioSt-NachV Datenübermittlung
... Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 , 3. Organe der Europäischen Union, 4. anerkannte Zertifizierungssysteme ...
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