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§ 17 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)

Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 17 Familienversicherung



Für die Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung gilt § 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach § 9 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Familienangehörigen auch in der sozialen Pflegeversicherung familienversichert sind.



 

Zitierungen von § 17 BrexitSozSichÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BrexitSozSichÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrexitSozSichÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 BrexitSozSichÜG Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung
... sind in Bezug auf Versicherte nach § 16 und deren Familienangehörige nach § 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Aufenthalt im Vereinigten Königreich ...
§ 21 BrexitSozSichÜG Versicherte in der privaten Pflege-Pflichtversicherung
... und Nordirland aus der Europäischen Union besteht nicht. (3) Die §§ 17 , 19 Absatz 1 und § 20 gelten entsprechend. Bis zum Tag vor dem Tag des Austritts ...