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§ 17 - Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV)

Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706 (Nr. 57)
Geltung ab 26.08.2021, abweichend siehe Artikel 2; FNA: 8053-6-38 Sonstige Vorschriften
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§ 17 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 oder 2 ein Biozid-Produkt anbietet oder

2.
entgegen

a)
§ 9 Satz 1, § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 oder

b)
§ 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12,

ein Biozid-Produkt abgibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 10a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 ein Biozid-Produkt auf dem Markt bereitstellt,

2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

3.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert.

(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 27 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.

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Zitierungen von § 17 ChemBiozidDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 ChemBiozidDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemBiozidDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel ChemBiozidDV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), - des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c und d , jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, und des § 28 Absatz 11 des Chemikaliengesetzes, ...