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§ 17 - Coronavirus-Testverordnung (TestV)

V. v. 30.11.2020 BAnz AT 01.12.2020 V1; aufgehoben durch § 19 V. v. 27.01.2021 BAnz AT 27.01.2021 V2
Geltung ab 02.12.2020; FNA: 860-5-63 Sozialgesetzbuch
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§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 17 ändert mWv. 16. Dezember 2020 TestV § 4, § 5, mWv. 1. Januar 2021 § 13, mWv. 2. Dezember 2020 TestV

(1) Diese Verordnung tritt am 2. Dezember 2020 in Kraft; sie tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach § 20i Absatz 3 Satz 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, außer Kraft.

(2) § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 3 treten mit Ablauf des 15. Dezember 2020 außer Kraft.

(3) § 13 Absatz 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(4) 1Die Coronavirus-Testverordnung vom 14. Oktober 2020 (BAnz AT 14.10.2020 V1) tritt mit Ablauf des 1. Dezember 2020 außer Kraft. 2Beauftragungen Dritter nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf der Grundlage der Verordnung nach Satz 1 gelten fort.



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