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§ 17 - De-Mail-Gesetz (DeMailG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 666 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 03.05.2011; FNA: 206-4 Öffentliche Informationstechnik
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§ 17 Akkreditierung von Diensteanbietern



(1) 1Diensteanbieter, die De-Mail-Dienste anbieten wollen, müssen sich auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Behörde akkreditieren lassen. 2Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Diensteanbieter nachweist, dass er die Voraussetzungen nach § 18 erfüllt und wenn die Ausübung der Aufsicht über den Diensteanbieter durch die zuständige Behörde gewährleistet ist. 3Akkreditierte Diensteanbieter erhalten ein Gütezeichen der zuständigen Behörde. 4Das Gütezeichen dient als Nachweis für die umfassend geprüfte technische und administrative Sicherheit der De-Mail-Dienste. 5Sie dürfen sich als akkreditierte Diensteanbieter bezeichnen. 6Nur akkreditierte Diensteanbieter dürfen sich im Geschäftsverkehr auf die nachgewiesene Sicherheit berufen und das Gütezeichen führen. 7Weitere Kennzeichnungen können akkreditierten Diensteanbietern vorbehalten sein.

(2) Über den Antrag nach § 17 Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(3) Die Akkreditierung ist nach wesentlichen Veränderungen, spätestens jedoch nach drei Jahren zu erneuern.



 

Zitierungen von § 17 De-Mail-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 DeMailG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeMailG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 DeMailG Akkreditierung von Diensteanbietern
... akkreditierten Diensteanbietern vorbehalten sein. (2) Über den Antrag nach § 17 Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 ...
§ 20 DeMailG Aufsichtsmaßnahmen
... rechtfertigen, dass 1. eine Voraussetzung für die Akkreditierung nach § 17 Absatz 1 weggefallen ist, 2. ungültige Einzelnachweise für das Angebot von ...
§ 23 DeMailG Bußgeldvorschriften (vom 26.11.2019)
... eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder 13. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 6 sich auf die nachgewiesene Sicherheit beruft oder das Gütezeichen führt. (2) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Artikel 1 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 2 VwZG Allgemeines (vom 03.05.2011)
... Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. ...
§ 5a VwZG Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste (vom 01.07.2014)
... kann unbeschadet des § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 ... Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt. (2) Der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierte Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung nach § 5 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 666
Artikel 3 EGDMailG Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes
... nach dem Klammerzusatz „(Post)" ein Komma und die Wörter „einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter" eingefügt. b) Absatz 3 ... kann unbeschadet des § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 ... Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt. (2) Der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierte Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung nach § 5 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Artikel 1 1. BMIBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
... Euro 1 Akkreditierung und Erteilung des Gütezeichens nach § 17 Absatz 1 De-Mail-G durch das BSI nach Zeitaufwand  ... BSI nach Zeitaufwand 2 Erneuerung der Akkreditierung nach § 17 Absatz 3 De-Mail-G durch das BSI nach Zeitaufwand 3 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

De-Mail-Kostenverordnung (De-Mail-KostV)
V. v. 09.02.2012 BGBl. I S. 267; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 8 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
§ 1 De-Mail-KostV Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... Leistungen Gebühren: 1. Erteilung der Akkreditierung gemäß § 17 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes, 2. Erneuerung der Akkreditierung gemäß § ... Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes, 2. Erneuerung der Akkreditierung gemäß § 17 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes, 3. Bestätigung der Gleichwertigkeit ...