Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 17 - Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)

Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Geltung ab 18.05.2016; FNA: 612-20-4 Verbrauchsteuern und Monopole
|

§ 17 Geltungszeitraum



Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen ab dem 1. Juli 2016.





 

Frühere Fassungen von § 17 EnSTransV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
vom 22.06.2019 BGBl. I S. 856
aktuell vorher 01.01.2018 (08.01.2018)Artikel 5 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84
aktuellvor 01.01.2018 (08.01.2018)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 EnSTransV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 EnSTransV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSTransV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 5 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... b) Die bisherige Angabe zu § 15 wird durch folgende Angabe ersetzt: „ § 17 Geltungszeitraum und Übergangsregelung". 2. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie ... wer Begünstigter nach § 2 Absatz 2 ist." 5. Der bisherige § 15 wird § 17 . 6. Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) wird wie folgt gefasst: „Anlage ...

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Artikel 6 StromStBefNG Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
... gefasst: „§ 12 Elektronische Datenbank". d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Geltungszeitraum". 2. § ... d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Geltungszeitraum". 2. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: ... am Ende durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 3 wird aufgehoben. 11. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Geltungszeitraum Die sich aus ... Nummer 3 wird aufgehoben. 11. § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Geltungszeitraum Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen gelten ...