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§ 17 - Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung (FDZGesV)
Artikel 1 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
Geltung ab 04.02.2025; FNA: 860-5-95 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 04.02.2025; FNA: 860-5-95 Sozialgesetzbuch
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§ 17 Antrag auf Datenbereitstellung
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Anträge an das Forschungsdatenzentrum auf Zugang zu den Daten, die dem Forschungsdatenzentrum nach § 303b Absatz 1 oder nach § 363 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt wurden, sind über ein elektronisch bereitzustellendes Antragsverfahren einzureichen. 2In dem Antrag hat der Antragsteller Folgendes anzugeben:
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin,
- 2.
- den mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck nach § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Nutzungszweck),
- 3.
- den methodischen Ansatz der Datenverarbeitung,
- 4.
- den Umfang und die Struktur der beantragten Daten sowie eine nachvollziehbare Darlegung, dass Umfang und Struktur der beantragten Daten geeignet und erforderlich sind, um die angestrebten Zwecke zu erfüllen,
- 5.
- die an der beabsichtigten Datenverarbeitung beteiligten Personen und
- 6.
- ob eine Verknüpfung der beantragten Daten des Forschungsdatenzentrums mit anderen Datenbeständen nach § 4 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes oder § 303e Absatz 4a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist.
(2) Antragstellende erhalten auf ihren Antrag eine krankenkassenbezogene Aufbereitung der Daten, wenn sie dem Antrag die Einwilligung der betroffenen Krankenkassen beifügen.
(3) Antragstellende verpflichten sich,
- 1.
- bei der Datenverarbeitung darauf zu achten, keinen Bezug zu Personen, Leistungserbringern oder Leistungsträgern herzustellen,
- 2.
- geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen, die eine bestimmungsgemäße Datenverarbeitung gewährleisten und die Rechte der betroffenen Personen wahren, und
- 3.
- die Daten nur für diejenigen Zwecke zu nutzen, für die sie zugänglich gemacht wurden.
(4) 1Das Forschungsdatenzentrum hat zur Optimierung der Abläufe sowie zur Priorisierung von Datenzugängen für gesetzlich übertragene Aufgaben, für behördliche Tätigkeiten und für Tätigkeiten im Rahmen der Selbstverwaltung die Reihenfolge der Antragsbearbeitung nach objektiven Kriterien festzulegen. 2Die Kriterien werden spätestens bis zum 15. März 2025 auf der Internetseite des Forschungsdatenzentrums veröffentlicht. 3Bei inhaltsgleichen Folgeanträgen erfolgt ein beschleunigtes und vereinfachtes Antragsverfahren.
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Zitierungen von § 17 FDZGesV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 FDZGesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FDZGesV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 FDZGesV Antragserfassung und -prüfung
... Zweck zu erreichen, und 6. die Verpflichtungserklärung des Antragstellers nach § 17 Absatz 3 vorliegt. (2) Zur Ausarbeitung und Prüfung geeigneter Auswertungsskripte ... entscheidet über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages nach § 17 . Das Forschungsdatenzentrum kann die Frist einmalig um einen Monat verlängern, wenn ... dem Antragsteller zu begründen. (5) Hat eine Krankenkasse ihre Einwilligung nach § 17 Absatz 2 zu einer krankenkassenbezogenen Auswertung erteilt, trifft das Forschungsdatenzentrum so weit wie ... Vorsorge dafür, dass Erkenntnisse über andere Krankenkassen, die keine Einwilligung nach § 17 Absatz 2 zu einer Auswertung erteilt haben, nicht gewonnen werden können. (6) ...
§ 19 FDZGesV Antragsregister
... weitere Angaben zum Antrag in das Antragsregister aufgenommen werden. Die Angaben nach § 17 Absatz 1 Nummer 5 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen in das Antragsregister aufgenommen ...
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