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§ 17 - Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfVO k.a.Abk.)

Artikel 3 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 42 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-3 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht



(1) 1Der Fahrlehreranwärter hat in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen Unterricht zu erteilen. 2Die Lehrprobe muss mit Fahrschülern und soll möglichst mit solchen Fahrschülern durchgeführt werden, die der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule unterrichtet hat.

(2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entsprechend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahrschule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler durchzuführen.



 

Zitierungen von § 17 Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 FahrlPrüfVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlPrüfVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FahrlPrüfVO Zusammensetzung (vom 01.01.2020)
... ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15) sowie bei den Lehrproben ( §§ 17 , 18) nicht erforderlich. Die fahrpraktische Prüfung (§ 15) wird in der Regel ... mit vier Mitgliedern (Absatz 2 Satz 1) durchgeführt. Die Lehrproben ( §§ 17 , 18) werden in der Regel von dem Mitglied mit abgeschlossenem Studium mit ...
§ 18 FahrlPrüfVO Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht
... den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug nach § 15 Absatz 1 zu benutzen. § 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist ...