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Artikel 17 - Fondsstandortgesetz (FoStoG)

Artikel 17 Änderungen von Verordnungen


Artikel 17 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. August 2021 FinDAGKostV Anlage, KAVerOV § 2, § 3, DerivateV § 27, KAPrüfbV § 3, § 14a (neu), § 44, mWv. 1. Juli 2021 SvEV § 1


1.
In der Gliederung wird nach der Angabe „4.4" die Angabe „4.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/760" eingefügt.

2.
In der Tabelle wird der Gebührentatbestand mit der Ziffer 4.1.2.8 wie folgt gefasst:

Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
„4.1.2.8Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften
des Wertpapierhandelsgesetzes
(§ 38 Absatz 4 Satz 5 KAGB; § 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit
§ 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB; § 54 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung
mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB)
280".


3.
In der Tabelle werden die Ziffern 4.1.5.2.1 und 4.1.5.2.2 wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„4.1.5.2.1Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds
(§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB oder § 272a Absatz 2 und 4 KAGB)
3.235
je Tatbestand
4.1.5.2.2Genehmigungen nach
§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB,
§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB,
§ 179 Absatz 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB oder
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB
§ 272a Absatz 5, § 272g Absatz 2 KAGB
1.010
je Tatbestand".


4.
In der Tabelle wird der Gebührentatbestand mit der Ziffer 4.1.7.1.4 wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„4.1.7.1.4Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Widerruf des
Vertriebs hinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen oder Anteil-
klassen nach § 295a Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 310 Ab-
satz 4 Satz 1
280".


5.
In der Tabelle wird der Gebührentatbestand mit der Ziffer 4.1.7.2.1 wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
„4.1.7.2.1Untersagung
des Vertriebs
- nach § 314 Absatz 1 KAGB, sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden
ist;
- von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit
Teilinvestmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB;
- von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland
nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB;
- von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach
§ 320 Absatz 4 KAGB oder
- nach § 331 Absatz 8 KAGB;
der Aufnahme des Vertriebs nach
- § 316 Absatz 3 KAGB;
- nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;
- nach § 321 Absatz 3 KAGB;
- nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB;
- nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen
1.000
bis
15.000
je Tatbestand".


6.
In der Tabelle werden nach der Ziffer „4.4.3" die folgenden Ziffern eingefügt:

Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
„4.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Verordnung (EU) 2015/760
 
4.5.1Genehmigung zur Verwaltung eines europäischen langfristigen In-
vestmentfonds (ELTIF) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/760
7.235
4.5.2Prüfung der Anzeige nach Art. 31 der Verordnung (EU) 2015/760 1.610
4.5.3Untersagung des Vertriebs nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung
(EU) 2015/760
1.000 bis 15.000".



1.
In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Datenträger" ein Komma und die Wörter „welcher den Anforderungen des § 167 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegt," eingefügt.

2.
In § 3 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „wobei die den Anlegern entsprechend Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 offenzulegenden Informationen auf einem dauerhaften Datenträger, welcher den Anforderungen des § 167 Absatz 1 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegt, oder entsprechend Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 auf einer Internetseite zur Verfügung gestellt werden." ersetzt.


 
„(14) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei Spezial-AIF im Falle der Nutzung eines organisierten Wertpapier-Darlehenssystems gemäß § 202 des Kapitalanlagegesetzbuches von Absatz 7 Satz 1 Nummer 5, 6 und 10 sowie Absatz 9 abweichen, wenn die Wahrung der Interessen der Anleger mittels einer entsprechenden Anwendung der Vorgaben durch das System gewährleistet ist."


1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14 folgende Angabe eingefügt:

„§ 14a Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach der Verordnung (EU) 2020/852".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Einzelfall" gestrichen.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Prüfungsbericht ist vom Abschlussprüfer eigenhändig zu unterzeichnen. Eine Kopie des unterzeichneten Exemplars, die insbesondere keine weiteren Zusätze wie etwa die Lesbarkeit erschwerende Wasserzeichen oder ähnliches enthalten darf, ist der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren* zu übermitteln. Berichte über die Prüfung von Spezial-AIF sind der Bundesanstalt nur einzureichen, wenn diese das verlangt.

---

*
Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://portal.mvp.bafin.de/MvpPortalWeb/app/login.html".

3.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

„§ 14a Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach der Verordnung (EU) 2020/852

Der Abschlussprüfer hat die Erfüllung der Transparenzanforderungen

1.
nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, und

2.
nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13),

zu beurteilen."

4.
§ 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft sind die §§ 5, 6, 14, 14a und 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. Auf die intern verwaltete Investmentgesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4, die §§ 10, 12, 13 und hinsichtlich des die Investmentgesellschaft betreffenden Anzeige- und Meldewesens § 11 anzuwenden. In Bezug auf die für den Betrieb der Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) sind die §§ 15 bis 20 entsprechend anzuwenden. In Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden."




 

Zitierungen von Artikel 17 FoStoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 FoStoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoStoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 FoStoG Weitere Änderungen von Verordnungen
... Die Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 ...
Artikel 19 FoStoG Inkrafttreten
... Die Artikel 3, 4, 7 und 17 Absatz 5 treten am 1. Juli 2021 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 18 treten am 1. April 2023 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 24 FISG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 5.6. wird wie folgt ...

Verordnung zur Änderung der Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
V. v. 28.07.2022 BAnz AT 29.07.2022 V2
Artikel 1 KAVerOVÄndV
... und -Organisationsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2460), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 2 Satz 1 ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
V. v. 06.12.2021 BGBl. I S. 5187
Artikel 1 12. SvEVÄndV Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
... Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ...