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§ 17 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)

Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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§ 17 Modulhandbuch, Ausbildungsrichtlinien



(1) 1Der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten erstellt ein Modulhandbuch. 2Im Modulhandbuch wird das Nähere zur Studienstruktur und zum Studienverlauf geregelt.

(2) Im Modulhandbuch ist in der Beschreibung für jedes Modul mindestens das Folgende festlegt:

1.
Lernziele und -inhalte,

2.
Angaben zu den Modulverantwortlichen,

3.
Prüfungsformen, Prüfungsdauer und die zu prüfenden Inhalte,

4.
Lehrveranstaltungsstunden und Selbststudienzeiten,

5.
zu erreichende ECTS-Leistungspunkte sowie

6.
Prüfungsformen und deren Gewichtung, falls verschiedene Prüfungsformen vorgesehen sind.

(3) Das Modulhandbuch legt ferner fest:

1.
die Bearbeitungszeit für die Anfertigung der Diplomarbeit,

2.
die Dauer des Diplomkolloquiums sowie

3.
die Gewichtung von Diplomarbeit und Diplomkolloquium zur Ermittlung des Ergebnisses des Moduls Diplomarbeit.

(4) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten beschließt ergänzende Ausbildungsrichtlinien, insbesondere

1.
zur Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie zur Anrechnung von berufspraktischen Kenntnissen und Qualifikationen,

2.
zu den praxisintegrierenden Studienabschnitten, insbesondere zu den Ausbildungsinhalten und zu administrativen Vorschriften nebst Hinweisen für die Studierenden, und

3.
zur Diplomarbeit, insbesondere zu den formalen Anforderungen an die Diplomarbeit und zum Wortlaut der Versicherung nach § 41.

(5) 1Das Modulhandbuch und die Ausbildungsrichtlinien sind auf der Internetseite der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht. 2Sie werden beim Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.

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