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§ 17 - Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung (GAPStatV)
§ 17 Auskunftspflicht
Für die Statistik zum Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst sind die Leitungen der jeweils personalaktenführenden Stellen der in § 15 genannten Institutionen auskunftspflichtig.
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