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§ 17 - Grundbuchordnung (GBO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 17
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.
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Zitierungen von § 17 Grundbuchordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 GBO
... von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Grundbuchvorrangverordnung (GBVorV)
V. v. 03.10.1994 BGBl. I S. 2796; aufgehoben durch Artikel 54 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
§ 1 GBVorV Vorrang für investive Grundbuchsachen
... bearbeitet werden. (2) Auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bleibt § 17 der Grundbuchordnung unberührt; gehen danach sonstige Anträge oder Ersuchen vor, nehmen ...
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