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§ 17
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§ 17 - Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)
G. v. 18.03.2021
BGBl. I S. 354
(
Nr. 11
)
Geltung ab 25.03.2021; FNA: 752-11
Elektrizität und Gas
Drucksachen / Entwurf / Begründung
Abschnitt 6 Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 16
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Schlussformel
§ 17 Inkrafttreten
§ 17 wird in
1 Vorschrift zitiert
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. März 2021.
§ 16
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Schlussformel
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Zitierungen von
§ 17 GEIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GEIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEIG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 16 GEIG Übergangsvorschriften
... auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
§ 17
erfolgt ist. Satz 1 gilt für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben ...
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