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§ 17 - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
neugefasst durch B. v. 18.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 227
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
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§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
(1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat
- 1.
- sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert werden dürfen;
- 2.
- dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme von Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden, und ihn, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen und
- 3.
- dafür zu sorgen, dass der Absender bei Beförderung nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenzten Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 auf das gefährliche Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der Anzahl der Versandstücke, ausgenommen bei Beförderungen nach Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR/RID/ADN, hingewiesen wird.
(2) Der Auftraggeber des Absenders im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden.
(3) Der Auftraggeber des Absenders im Straßenverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass dem Absender vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADR/ADN zur Verfügung gestellt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 26. März 2021 BGBl. I S. 475 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 17 GGVSEB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 (01.04.2021) | Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 26.03.2021 BGBl. I S. 475 |
aktuell vorher | 31.03.2017 (07.04.2017) | Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 30.03.2017 BGBl. I S. 711 |
aktuell vorher | 01.01.2017 (30.03.2017) | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17.03.2017 BGBl. I S. 568 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 19.12.2012 BGBl. I S. 2715 |
aktuell vorher | 01.01.2011 (11.03.2011) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 04.03.2011 BGBl. I S. 347 |
aktuell | vor 01.01.2011 (11.03.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 GGVSEB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGVSEB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 GGVSEB Ordnungswidrigkeiten (vom 05.07.2023)
... oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt, 3. entgegen § 17 a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert, b) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475
Artikel 1 13. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... vor dem Wort „Nummer" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 11. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Der Auftraggeber des Absenders im ...
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. GGVSEBÄndV
... neuen Absatz 7 und 8 wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen. 16. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders ... gestrichen. 16. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders (1) Der Auftraggeber des Absenders im ... a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. entgegen § 17 a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe ...
Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Artikel 1 9. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... die Angabe „8.1.8.7" durch die Angabe „1.16.13.2" ersetzt. 14. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden aa) die ...
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 1 GGRVÄndV 1)
... durch die Wörter „nach Unterabschnitt 3.2.3.2" ersetzt. 14. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Auftraggeber des Absenders im ... a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. entgegen § 17 a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert, ...
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