§ 17 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

§ 17 Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens und Rangfolge


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im Leistungstest und im Fall der Ergänzung durch weitere Auswahlinstrumente bei den weiteren Auswahlinstrumenten jeweils die von den Einstellungsbehörden geforderte Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

(2) 1Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben. 2Sind in einer Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine gemeinsame Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet. 3Wurden eine oder mehrere gemeinsame Auswahlkommissionen für mehrere Einstellungsbehörden eingerichtet, so ist jeweils eine gesonderte Rangfolge für jede Einstellungsbehörde zu bilden. 4Die festgelegte Rangfolge ist für die Zulassung zum mündlichen Auswahlverfahren maßgebend.

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Zitierungen von § 17 GVIDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GVIDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVIDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 GVIDVDV Gesamtergebnis und Rangfolge
... bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber. § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung in der ...


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