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§ 17 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)

V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 754-34-1 Energieversorgung

§ 17 Mindestangaben in Herkunftsnachweisen



(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Bezeichnung als Herkunftsnachweis für Gas oder als Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte unter Nennung der Form der thermischen Energie,

2.
die zur Erzeugung der Energieeinheit eingesetzten Energiequellen,

3.
das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,

4.
die Nachweiskennnummer sowie

5.
die Angaben nach § 15 Absatz 3 Nummer 4 bis 8.

(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss zusätzlich die Angaben nach § 15 Absatz 6 enthalten, wenn die Energie aus oder auf Basis von Biomasse erzeugt wurde.

(3) Ein Herkunftsnachweis für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt ist, oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte, der für strombasierte thermische Energie ausgestellt ist, muss zusätzlich die Angabe nach § 16 Absatz 3 enthalten.

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Zitierungen von § 17 GWKHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GWKHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWKHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 GWKHV Zusätzliche Mindestangaben im Herkunftsnachweis für Gas
... Ein Herkunftsnachweis für Gas muss zusätzlich zu den Angaben nach § 17 die Angaben nach § 15 Absatz 4 und § 16 Absatz 4 enthalten. (2) Ein ...
§ 32 GWKHV Zusätzliche Mindestangaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte
... Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss zusätzlich zu den Angaben nach § 17 die Angaben nach § 15 Absatz 5 enthalten. (2) Ein Herkunftsnachweis für ...
§ 40 GWKHV Subdelegation an das Umweltbundesamt
... ohne jedoch zusätzliche materielle Entscheidungskriterien, die über die §§ 7 bis 39 dieser Verordnung hinausgehen oder von diesen abweichen, neu zu definieren, 7. ...